Die Vereinssatzung des Fördervereins wurde am 09.05.2007 in der Gründungsversammlung formuliert, besprochen und einstimmig angenommen. Am 04.09.2007 ist sie in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen worden.
Die Satzung kann unten ausführlich nachgelesen oder als *.pdf heruntergeladen werden:
Satzung des Vereins „Freunde und Förderer des Montessori Kinderhauses Sandhäuschen“
§1 Name
(1) Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des Montessori Kinderhauses Sandhäuschen“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Aachen-Laurensberg.
§3 Zweck und Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient dem Zweck, die pädagogische Entwicklung der Kindertagesstätte Sandhäuschen zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung und Verbreitung der pädagogischen Arbeit nach den Prinzipien Maria Montessoris z.B.: Informationsveranstaltungen Anschaffung von Montessori-Spielmaterial
Darüber hinaus hilft der Verein bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter in Montessori-Pädagogik besonderen Veranstaltungen und Festen Neuanschaffung und Reparatur von Spielgeräten
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch:
a) Unterzeichnung der Vereinssatzung bei der Gründungsversammlung oder
b) Eintritt in den Verein.
(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Vollmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft handelt.
Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
(4) Fördermitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über die Vereinstätigkeiten, sind jedoch nicht wahl- oder stimmberechtigt. Sie können auf ihren Antrag hin gemäß den Satzungsbestimmungen als Vollmitglied aufgenommen werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
§6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts für ein Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Auf freiwilliger Basis können Mitglieder auch einen höheren Beitrag bezahlen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für die Zukunft beschließen, dass neu eintretende Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten haben.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet am 31. Juli des Kalenderjahres.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Durchführung bestimmter Geschäfte ermächtigen.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(6) In der Regel sollte dem Vorstand ein Mitglied des pädagogischen Personals des Montessori Kinderhauses Sandhäuschen angehören. Sollte kein Vertreter des pädagogischen Personals im Vorstand vertreten sein, so soll zu jeder Vorstandssitzung ein Mitglied des pädagogischen Personals mit beratender Funktion eingeladen werden.
(7) Es werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestimmt. Diese dürfen keine weiteren Aufgaben im Vorstand wahrnehmen. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins. (2) Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
(7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: Wahl und Entlastung des Vorstands Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und
über die Auflösung des Vereins.
§11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
(3) Jedes Vollmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung des Protokolls geltend gemacht werden.
§12 Auflösung
(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vermögen an das Montessori Kinderhaus Sandhäuschen. Bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Deutschen Kinderschutzbund Aachen e.V. zum der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Aachen, den 09. Mai 2007